Werden Sie als Mitglied ein Teil unserer Gemeinschaft!
Gemeinsam wollen wir die Wohnqualität in Forsbach und der Umgebung erhalten und erhöhen. Als Mitglied unterstützen Sie nicht nur unsere Arbeit mit Ihrem Beitrag, sondern Sie nehmen auch aktiv mit Ihrer Stimme an den Entscheidungen der Mitgliederversammlungen teil. Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördert und unterstützt. Zudem bieten wir auch eine Familienmitgliedschaft an.
Antrag auf Mitgliedschaft
Füllen Sie den Antrag entweder von Hand oder direkt am PC aus. Bitte nehmen Sie darüber hinaus unsere Datenschutzinformationen gemäß Art. 13 DSGVO zur Kenntnis.
Füllen Sie den Antrag vollständig aus (3 Seiten!)
Unterschreiben Sie den Antrag sowie die „Datenschutzerklärung für Vereinsmitglieder“.
Bitte senden Sie den ausgedruckten und ausgefüllten Antrag auf Mitgliedschaft an
ForsPark e.V.
Mitgliederverwaltung
Hoffnungsthaler Strasse 34
51503 Rösrath
oder per Fax
02205 – 89 86 54
Vielen Dank!
Hinweis:
Für die uneingeschränkte Nutzung des PDF-Aufnahmeantrags muss Adobe Reader (Version 8 oder höher) installiert sein.
Vereinssatzung: ForsPark e.V._Vereinssatzung
Datenschutzerklärung: klicken Sie hier
1. Antrag
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme des/r Antragsstellers/in erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag pünktlich per Überweisung einzuzahlen. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch, für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
2. Beendigung der Mitgliedschaft
a. Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein;
- durch Tod;
- durch Auflösung des Vereins;
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen;
- auf Antrag eines Mitglieds durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes in begründeten Ausnahmefällen.
b. Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung per Brief oder E-Mail gegenüber dem Vorstand mit einer 14tägigen Frist zu einem Quartalsende erfolgen.
c. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
3. Ausschluss aus dem Verein
a. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
b. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
c. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme
des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
d. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
e. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
f. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
g. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an den Gesamtvorstand zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
h. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Sitzung des Gesamtvorstandes.
i. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.